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In unserem Lehrbuch finden Sie auf 200 Seiten alles, was für die Aus- und Weiterbildung zum Fahrer von Flurörderzeugen und insbesondere von
Gabelstaplern bedeutsam ist. Die Informationen basieren auf dem Lehrplan "BG-Grundsatz BGG 925 Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand", der von der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften erarbeitet wurde. (Amazon.de, Weltbild.de)
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Ausbildungsgrundlage
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Unsere
Schulungen werden nach folgenden Vorschriften durchgeführt: BGV A1 Allgemeine Vorschriften BGV D27 Flurförderzeuge BGG 925 Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von
Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand
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Hinweis
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Wir danken Ihnen für Ihren Besuch
unserer Informationsseiten zur Aus- und Weiterbildung von Fahrern für Flurförderzeuge (Staplerfahrer). An unseren Schulungen kann jede interessierte Privat- oder Geschäftsperson, die die
berufsgenossenschaftlichen Voraussetzungen (siehe Eignungsprofil) erfüllt, teilnehmen. Neben der Ausbildung in unserem Hause führen wir die Schulungen auch im Unternehmen der Kunden durch. Auf den
Seiten dieser Homepage finden Sie Informationen zu unseren Schulungsterminen, zur theoretischen und praktischen Ausbildung, sowie eine Sammlung von Prüfungsfragen.
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Flurförderzeuge im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV
D27 sind Fördermittel, die 1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar sind 2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet sind und 3. zur innerbetrieblichen Verwendung
bestimmt sind. Dazu gehören also nicht nur Gabelstapler sondern z.B. auch Kommissioniergeräte, Elektro- Hubwagen, Schlepper, Plattformwagen usw.
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Das selbständige Steuern von Flurförderzeugen mit
Fahrersitz oder Fahrerstand bedarf folgender Voraussetzungen: 1. Mindestalter 18 Jahre (darunter ist möglich zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht) 2. Körperliche, geistige und charakterliche
Eignung für diese Tätigkeit. Diese Voraussetzungen können durch den Unternehmer oder dessen Beauftragten festgestellt werden. Durch die Berufsgenossenschaft wird empfohlen, dass die körperliche
Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wird, da z.B. gutes Seh- und Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit usw. vorausgesetzt werden. Im Rahmen der
geistigen und charakterlichen Eignung wird erwartet, dass der Fahrer von Flurförderzeugen ein Verständnis für technische Zusammenhänge zeigt, fähig ist, Signale zu erkennen und umzusetzen, sowie
zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
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Ist eine Person entsprechend dem Eignungsprofil als Fahrer
für Flurförderzeuge geeignet, müssen vor dem selbständigen Steuern folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. Sind Flurförderzeuge mit einem Fahrersitz oder einem Fahrerstand ausgestattet, darf der
Unternehmer zur Bedienung dieser Geräte nur geeignete Personen einsetzen, die dafür ausgebildet sind und die Befähigung in Theorie und Praxis erbracht haben. 2. Bei Mitgänger-Flurförderzeugen
reicht eine Unterweisung in der Handhabung aus. 3. Zum Steuern von Flurförderzeugen muss eine Auftragserteilung vom Unternehmer erfolgen. Die Beauftragung zum selbständigen Steuern von
Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand muss schriftlich erfolgen. 4. Beim Fahren im öffentlichen Strassenverkehr muss der Fahrer zusätzlich einen gültigen Führerschein haben.
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